VERFASSUNG

VERFASSUNG MOLDOVAS

VERFASSUNG DER REPUBLIK MOLDOVA


Inkraft seit 1994-08-19

Artikel 66
Gundlegende Zuständigkeiten

Das Parlament hat folgende grundlegende Zuständigkeiten:


a) die Verabschiedung von Gesetzen, Beschlüssen und Anträgen;


b) erklären Volksabstimmungen;


c) die Gesetze auszulegen und die Einheit der gesetzlichen Vorschriften im ganzen Land sicherzustellen;


d) Genehmigung der Hauptrichtungen der Innen - und Außenpolitik des Staates;


e) Billigung der Militärdoktrin des Staates;


f) Ausübung der Parlamentarischen Kontrolle über die Exekutivgewalt in den Formen und innerhalb der in der Verfassung vorgesehenen Grenzen;


g) Raitifizierung, Widerruf und Suspension der Wirkung der von der Republik Moldau geschlossenen internationalen Verträge;


h) Genehmigung des Staatshaushalts und Ausübung der Kontrolle darüber;


i) die Kontrolle über die Gewährung staatlicher Kredite, wirtschaftlicher und anderer Beihilfen an ausländische Staaten, den Abschluss von Vereinbarungen über Staatliche Kredite und Kredite aus ausländischen Quellen auszuüben;


j) Wahl und Ernennung der offiziellen Amtsträger des Staates in den gesetzlich vorgesehenen Fällen;


k) Genehmigung der Orden und Medaillen der Republik Moldau;


l) Erklärung der teilweisen oder allgemeinen Mobilmachung;


m) Erklärung von Ausnahmezustand, Belagerung und Krieg;


n) Erforschung und Anhörung von Angelegenheiten einzuleiten, die die Interessen der Gesellschaft betreffen;


o) Aussetzung der Tätigkeit der örtlichen öffentlichen Verwaltungen in gesetzlich vorgesehenen Fällen;


p) Annahme der Amnestie-Akte;


r) Erfüllung anderer Aufgaben, die durch die Verfassung und Gesetze festgelegt sind.