VERFASSUNG

VERFASSUNG MOLDOVAS

VERFASSUNG DER REPUBLIK MOLDOVA


Inkraft seit 1994-08-19

Artikel 67
Die Sitzungen

(1) Das Parlament tagt in zwei ordentlichen Sitzungen pro Jahr. Die erste Sitzung beginnt im Februar und darf das Ende des Juli nicht überschreiten. Die zweite Sitzung beginnt im September und darf das Ende des Dezembers nicht überschreiten.


(2) Das Parlament tagt auch auf Antrag des Präsidenten der Republik Moldau, des Präsidenten des Parlaments oder eines Drittels der Abgeordneten in außerordentlichen oder Sondersitzungen.