VERFASSUNG

VERFASSUNG MOLDOVAS

VERFASSUNG DER REPUBLIK MOLDOVA


<p>в силе с</p> 1994-08-19

Art.

69

Das Mandat der Abgeordneten

(1) Die Abgeordneten treten vorbehaltlich der Validierung in das Amt ein.


(2) Die Funktion eines Abgeordneten erlischt am Tag der gesetzlichen Sitzung des neu gewählten Parlaments, im FAlle des Rücktritts, Aufhebung des Mandats, Unvereinbarkeit oder Tod .