VERFASSUNG

VERFASSUNG MOLDOVAS

VERFASSUNG DER REPUBLIK MOLDOVA


În vigoare din data de 1994-08-19

Articol 71
Unabhängigkeit der Ansichten

Der Abgeordnete darf nicht verfolgt oder für die in Ausübung seines Mandats geäußerten Stimmabgaben oder Meinungen rechtlich haftbar gemacht werden.