VERFASSUNG

VERFASSUNG MOLDOVAS

VERFASSUNG DER REPUBLIK MOLDOVA


Inkraft seit 1994-08-19

Artikel 71
Unabhängigkeit der Ansichten

Der Abgeordnete darf nicht verfolgt oder für die in Ausübung seines Mandats geäußerten Stimmabgaben oder Meinungen rechtlich haftbar gemacht werden.