VERFASSUNG

VERFASSUNG MOLDOVAS

VERFASSUNG DER REPUBLIK MOLDOVA


In force since 1994-08-19

Art.

71

Unabhängigkeit der Ansichten

Der Abgeordnete darf nicht verfolgt oder für die in Ausübung seines Mandats geäußerten Stimmabgaben oder Meinungen rechtlich haftbar gemacht werden.