VERFASSUNG

VERFASSUNG MOLDOVAS

VERFASSUNG DER REPUBLIK MOLDOVA


Inkraft seit 1994-08-19, gültig bis vor 2000-07-28

Artikel 80
Der Amtszeit

(1) Die Amtszeit des Präsidenten der Republik Moldau beträgt vier Jahre und wird ab dem Tag der Vereidigung ausgeübt.


(2) Der Präsident der Republik Moldau übt sein Mandat aus, bis der neu gewählte Präsident den Eid ablegt.


(3) Die Amtszeit des Präsidenten der Republik Moldau kann im Falle eines Krieges oder einer Katastrophe organisch verlängert werden.

Inkraft seit 2000-07-28

Artikel 80
Die Amtszeit

 (1) Die Amtszeit des Präsidenten der Republik Moldau beträgt vier Jahre und wird ab dem Tag der Vereidigung ausgeübt.


(2) Der Präsident der Republik Moldau übt sein Mandat aus, bis der neu gewählte Präsident den Eid ablegt.


(3) Die Amtszeit des Präsidenten der Republik Moldau kann im Falle eines Krieges oder einer Katastrophe organisch verlängert werden.


(4) Niemand darf Präsident der Republik Moldau werden, außer für einen Zeitraum von zwei aufeinanderfolgenden Amtszeiten.