VERFASSUNG

VERFASSUNG MOLDOVAS

VERFASSUNG DER REPUBLIK MOLDOVA


Inkraft seit 1994-08-19, gültig bis vor 2000-07-28

Artikel 83
Die Teilnahme an Regierungssitzungen. Die Regierungskonsultationen

(1) Der Präsident der Republik Moldau kann an Regierungssitzungen teilnehmen. Er leitet die Sitzungen der Regierung, an denen er teilnimmt.


(2) Der Präsident der Republik Moldau kann die Regierung zu dringenden Fragen von besonderer Bedeutung konsultieren.

Inkraft seit 2000-07-28

Artikel 83
Aufgehoben

Aufgehoben