VERFASSUNG

VERFASSUNG MOLDOVAS

VERFASSUNG DER REPUBLIK MOLDOVA


Inkraft seit 1994-08-19, gültig bis vor 2000-07-28

Artikel 85
Die Auflösung des Parlaments

(1) Im Falle der Unmöglichkeit, die Regierung zu bilden oder das Verfahren für die Annahme von Gesetzen für drei Monate zu blockieren, kann der Präsident der Republik Moldau nach Anhörung der Parlamentsfraktionen das Parlament auflösen.


(2) Das Parlament kann aufgelöst werden, wenn es das Vertrauensvotum für die Regierungsbildung nicht innerhalb von 45 Tagen nach dem ersten Antrag und erst nach der Ablehnung von mindestens zwei Einsetzungsanträgen angenommen hat.


(3) Im Laufe eines Jahres kann das Parlament nur einmal aufgelöst werden.


(4) Das Parlament darf während der letzten sechs Monate der Amtszeit des Präsidenten der Republik Moldau oder während des Ausnahmezustands, der Belagerung oder des Krieges nicht aufgelöst werden.

Inkraft seit 2000-07-28

Artikel 85
Auflösung des Parlaments

(1) Im Falle der Unmöglichkeit, die Regierung zu bilden oder einer Blockade des Verfahrens für die Verabschiedung von Gesetzen für drei Monate, kann der Präsident der Republik Moldau, nach Anhörung der Parlamentsfraktionen, das Parlament auflösen.


(2) Das Parlament kann aufgelöst werden, wenn es das Vertrauensvotum für die Regierungsbildung nicht innerhalb von 45 Tagen nach dem ersten Antrag angenommen hat und erst nach Ablehnung von mindestens zwei Investitions-/ Einsetzungsanträgen .


(3) Während eines Jahres kann das Parlament nur einmal aufgelöst werden.


(4) Das Parlament darf weder während der letzten sechs Monate der Amtszeit des Präsidenten der Republik Moldau noch während des Ausnahmezustands, der Belagerung oder des Krieges aufgelöst werden.