VERFASSUNG

VERFASSUNG MOLDOVAS

VERFASSUNG DER REPUBLIK MOLDOVA


Inkraft seit 1994-08-19

Artikel 86
Die außenpolitischen Aufgaben

(1) Der Präsident der Republik Moldau führt Verhandlungen und nimmt an Verhandlungen teil, schließt internationale Verträge im Namen der Republik Moldau ab und legt sie in der gesetzlich festgelegten Art, Weise und Frist für die Ratifizierung dem Parlament vor.


(2) Der Präsident der Republik Moldau, auf Vorschlag der Regierung, akkreditiert und ruft zurück die diplomatischen Vertreter der Republik Moldau und billigt die Einrichtung, Abschaffung oder Änderung des Rangs der diplomatischen Vertretungen.


(3) Der Präsident der Republik Moldau erhält die Beglaubigungen und Rückrufbriefe der diplomatischen Vertreter anderer Staaten in der Republik Moldau.