VERFASSUNG

VERFASSUNG MOLDOVAS

VERFASSUNG DER REPUBLIK MOLDOVA


Inkraft seit 1994-08-19

Artikel 95
Finanzielle Mittel des Apparats des Präsidenten, Zulagen und andere Rechte

(1) Die finanziellen Mittel des Apparats des Präsidenten der Republik Moldau werden auf seinen Vorschlag vom Parlament genehmigt und in den Staatshaushalt eingestellt.


(2) Die Zulage und andere Rechte des Präsidenten der Republik Moldau werden gesetzlich festgelegt.