VERFASSUNG

VERFASSUNG MOLDOVAS

VERFASSUNG DER REPUBLIK MOLDOVA


<p>в силе с</p> 1994-08-19

Art.

96

Die Rolle

(1) Die Regierung sorgt für die Durchführung der Innen- und Außenpolitik des Staates und übt die allgemeine Führung der öffentlichen Verwaltung aus.


(2) Bei der Ausübung ihrer Befugnisse wird die Regierung durch ihr vom Parlament akzeptiertes Tätigkeitsprogramm geregelt.