VERFASSUNG

VERFASSUNG MOLDOVAS

VERFASSUNG DER REPUBLIK MOLDOVA


Inkraft seit 1994-08-19, gültig bis vor 2000-07-28

Artikel 98
Die Investitur

(1) Der Präsident der Republik Moldau ernennt einen Kandidaten für das Amt des Premierministers.


(2) Der Kandidat für das Amt des Premierministers beantragt innerhalb von 15 Tagen nach seiner Ernennung eine Vertrauensabstimmung des Parlaments über das Tätigkeitsprogramm und die gesamte Liste der Regierung.


(3) Das Tätigkeitsprogramm und die Liste der Regierung werden in der Sitzung des Parlaments erörtert. Sie gibt der Regierung mit der Mehrheit der Abgeordneten Vertrauen.


(4) Die Regierung übt ihre Befugnisse ab dem Tag der Vereidigung durch ihre Mitglieder vor dem Präsidenten der Republik Moldau aus.

Inkraft seit 2000-07-28

Artikel 98
Die Investitur

(1) Nach Anhörung der Parlamentsfraktionen ernennt der Präsident der Republik Moldau einen Kandidaten für das Amt des Premierministers.


(2) Der Kandidat für das Amt des Premierministers beantragt innerhalb von 15 Tagen nach seiner Ernennung eine Vertrauensabstimmung des Parlaments über das Tätigkeitsprogramm und die gesamte Liste der Regierung.


(3) Das Tätigkeitsprogramm und die Liste der Regierung werden in der Sitzung des Parlaments erörtert. Dieses spricht der Regierung das Vertrauen aus mit dem Votum der Mehrheit der gewählten Abgeordneten.


(4) Auf der Grundlage des vom Parlament erteilten Vertrauensvotums ernennt der Präsident der Republik Moldau die Regierung.


(5) Die Regierung übt ihre Befugnisse aus ab dem Tag der Vereidigung durch ihre Mitglieder vor dem Präsidenten der Republik Moldau.


(6) Im Falle einer Regierungsumbildung oder einer Vakanz im Amt widerruft und ernennt der Präsident der Republik Moldau auf Vorschlag des Premierministers einige Mitglieder der Regierung.