VERFASSUNG

VERFASSUNG MOLDOVAS

VERFASSUNG DER REPUBLIK MOLDOVA


Inkraft seit 1994-08-19, gültig bis vor 2000-07-28

Artikel 101
Der Premierminister

(1) Der Premierminister führt die Regierung und koordiniert die Arbeit ihrer Mitglieder unter Wahrung ihrer Pflichten. Er unterrichtet den Präsidenten der Republik Moldau über Angelegenheiten, die für das Land von großer Bedeutung sind.


(2) Befindet sich der Premierminister in einer der in Artikel 100 vorgesehenen Situationen oder ist er nicht in der Lage, seine Aufgaben wahrzutragen, so ernennt der Präsident der Republik Moldau ein weiteres Mitglied der Regierung zum amtierenden Premierminister, um die Aufgaben des Premierministers bis zur Bildung der neuen Regierung wahrnimmt. Die Übergangszeit der Unmöglichkeit der Ausübung von Aufgaben endet, wenn der Premierminister seine Tätigkeit in der Regierung wieder aufnimmt.


(3) Im Falle des Rücktritts des Premierministers tritt die gesamte Regierung zurück.

Inkraft seit 2000-07-28

Artikel 101
Der Premierminister

(1) Der Premierminister führt die Regierung und koordiniert die Arbeit ihrer Mitglieder unter Wahrung ihrer Pflichten.


(2) Im Falle der Unmöglichkeit des Premierministers, sein Amt auszuüben, oder im Falle seines Todes wird der Präsident der Republik Moldau bis zur Bildung der neuen Regierung ein weiteres Mitglied der Regierung zum Interims Premierminister ernennen. Die Übergangszeit der Unmöglichkeit der Ausübung von Aufgaben endet, wenn der Premierminister seine Tätigkeit in der Regierung wieder aufnimmt.


(3) Im Falle des Rücktritts des Premierministers tritt die gesamte Regierung zurück.