VERFASSUNG

VERFASSUNG MOLDOVAS

VERFASSUNG DER REPUBLIK MOLDOVA


Inkraft seit 1994-08-19

Artikel 104
Die Unterrichtung des Parlaments

(1) Die Regierung ist dem Parlament gegenüber verantwortlich und legt die von ihm, ihren Ausschüssen und Abgeordneten angeforderten Informationen und Dokumente vor.


(2) Die Mitglieder der Regierung haben Zugang zur Arbeit des Parlaments. Wenn sie zur Teilnahme verpflichtet sind, ist ihre Teilnahme obligatorisch.