VERFASSUNG

VERFASSUNG MOLDOVAS

VERFASSUNG DER REPUBLIK MOLDOVA


Inkraft seit 1994-08-19

Artikel 105
Die Fragen und Interpellationen

(1) Die Regierung und jedes ihrer Mitglieder sind verpflichtet (einfache) Fragen oder förmliche Anfragen (Interpellationen) der Abgeordneten zu beantworten.


(2) Das Parlament kann einen Antrag annehmen, in dem es seinen Standpunkt zum Gegenstand der Interpellation zum Ausdruck bringt.