VERFASSUNG

VERFASSUNG MOLDOVAS

VERFASSUNG DER REPUBLIK MOLDOVA


Inkraft seit 1994-08-19

Artikel 106
Ausdruck des Misstrauens / Mißtrauensvotum

(1) Das Parlament kann auf Vorschlag von mindestens einem Viertel der Abgeordneten mit dem Votum der Mehrheit der Abgeordneten sein Misstrauen gegenüber der Regierung zum Ausdruck bringen.


(2) Die Initiative zum Ausdruck von Misstrauen wird drei Tage nach dem Tag der Vorlage an das Parlament geprüft.