VERFASSUNG

VERFASSUNG MOLDOVAS

VERFASSUNG DER REPUBLIK MOLDOVA


Inkraft seit 1994-08-19

Artikel 112
Dorf- und Stadtverwaltung

(1) Die öffentlichen Verwaltungen, durch die die lokale Autonomie in den Dörfern und Städten ausgeübt wird, sind die gewählten Gemeinderäte und gewählte Bürgermeister.


(2) Die Gemeinderäte und Bürgermeister handeln nach dem Gesetz als autonome Verwaltungsbehörden und lösen öffentliche Angelegenheiten in Dörfern und Städten.


(3) Die Wahl der Gemeinderäte und Bürgermeister sowie ihre Befugnisse werden gesetzlich festgelegt.