VERFASSUNG

VERFASSUNG MOLDOVAS

VERFASSUNG DER REPUBLIK MOLDOVA


Inkraft seit 1994-08-19

Artikel 113
Der Gemeinderat

(1) Der Rat des Kreises (Rayons) koordiniert die Arbeit der Dorf- und Gemeinderäte im Hinblick auf die Realisierung öffentlicher Dienste von Bezirksinteresse.


(2) Der Gemeinderat wird gewählt und arbeitet nach dem Gesetz.


(3) Die Beziehungen zwischen den lokalen Behörden beruhen auf den Grundsätzen der Autonomie, der Rechtmäßigkeit und der Zusammenarbeit bei der Lösung gemeinsamer Probleme.