VERFASSUNG

VERFASSUNG MOLDOVAS

VERFASSUNG DER REPUBLIK MOLDOVA


Inkraft seit 2002-12-12, gültig bis vor 2022-04-01

Artikel 116
Das Richter Statut

(1) Die Richter der Gerichte sind unabhängig, unparteiisch und unverrückbar im Einklang mit dem Gesetz.


(2) Die Richter der Gerichte werden vom Präsidenten der Republik Moldau auf Vorschlag des Obersten Richterrats nach dem Gesetz ernannt. Richter, die das Auswahlverfahren bestanden haben, werden zunächst für eine Amtszeit von 5 Jahren ernannt. Nach dem Ablauf der fünfjährigen Amtszeit werden die Richter bis zum Erreichen der gesetzlich festgelegten Altersgrenze in ihr Amt berufen.


(3) Die Präsidenten und Vizepräsidenten der Gerichte werden vom Präsidenten der Republik Moldau auf Vorschlag des Obersten Richterrats für eine Amtszeit von vier Jahren ernannt.


(4) Der Präsident, die Vizepräsidenten und die Richter des Obersten Gerichtshofs werden vom Parlament auf Vorschlag des Obersten Richterrats ernannt. Sie müssen mindestens zehn Jahre lang Richter gewesen sein.


(5) Die Beförderung und Versetzung von Richtern erfolgt nur mit deren Zustimmung.


(6) Die Sanktionierung von Richtern erfolgt nach dem Gesetz.


(7) Die Funktion des Richters ist mit der Ausübung einer anderen vergüteten Funktion, mit Ausnahme der Lehre und der wissenschaftlichen Tätigkeit, unvereinbar.

Inkraft seit 2022-04-01

Artikel 116
Status der Richter

(1) Die Richter der Gerichte sind nach dem Gesetz unabhängig, unparteiisch und unabsetzbar.


(2) Die Richter der Gerichte werden gemäß dem Gesetz vom Präsidenten der Republik Moldau auf Vorschlag des Obersten Rates der Magistratur bis zum Erreichen der Altersgrenze in ihr Amt berufen. Der Präsident der Republik Moldau kann eine vom Obersten Rat der Magistratur vorgeschlagene Kandidatur nur einmal ablehnen.


(3) (Aufgehoben)


(4) (Aufgehoben)


(5) Die Entscheidungen über die Ernennung von Richtern und ihre Laufbahn werden auf der Grundlage objektiver, auf Verdiensten beruhender Kriterien und eines transparenten Verfahrens in Übereinstimmung mit dem Gesetz getroffen. Die Beförderung oder Versetzung von Richtern darf nur mit deren Zustimmung erfolgen.


(5.1) Richter haben nach dem Gesetz nur eine funktionelle Immunität.


(6) Die Sanktionierung von Richtern erfolgt im Einklang mit dem Gesetz.


(7) Das Richteramt ist mit der Ausübung jeder anderen vergüteten Tätigkeit, mit Ausnahme der Lehrtätigkeit und der wissenschaftlichen Tätigkeit, unvereinbar.