VERFASSUNG
VERFASSUNG MOLDOVAS
VERFASSUNG DER REPUBLIK MOLDOVA
Art.
118(1) Das Gerichtsverfahren wird in der moldauischen Sprache durchgeführt.
(2) Personen, die die moldauische Sprache nicht besitzen oder sprechen, haben das Recht, über einen Dolmetscher vor Gericht zu sprechen.
(3) Nach dem Gesetz kann ein Gerichtsverfahren auch in einer Sprache durchgeführt werden, die für die Mehrheit der an der Verhandlung beteiligten Personen akzeptabel ist.