VERFASSUNG

VERFASSUNG MOLDOVAS

VERFASSUNG DER REPUBLIK MOLDOVA


Inkraft seit 1994-08-19, gültig bis vor 2023-03-24

Artikel 118
Die Verfahrenssprache und Recht auf Dolmetscher

(1) Das Gerichtsverfahren wird in der moldauischen Sprache durchgeführt.


(2) Personen, die die moldauische Sprache nicht besitzen oder sprechen, haben das Recht, über einen Dolmetscher vor Gericht zu sprechen.


(3) Nach dem Gesetz kann ein Gerichtsverfahren auch in einer Sprache durchgeführt werden, die für die Mehrheit der an der Verhandlung beteiligten Personen akzeptabel ist.

Inkraft seit 2023-03-24

Artikel 118
Die Verfahrenssprache und Recht auf Dolmetscher

(1) Das Gerichtsverfahren wird in rumänischer Sprache geführt.


(2) Personen, die die rumänische Sprache nicht besitzen oder sprechen, haben das Recht, über einen Dolmetscher vor Gericht zu sprechen.


(3) Nach dem Gesetz kann ein Gerichtsverfahren auch in einer Sprache durchgeführt werden, die für die Mehrheit der an der Verhandlung beteiligten Personen akzeptabel ist.

Monitorul Oficial (MD)
Teil
2023
2023-03-24
Nr. 2


Artikel I

Art. I. - Im Wortlaut der vom Parlament verabschiedeten normativen Akte:

werden die Worte "moldauische Sprache" in jeder grammatikalischen Form durch die Worte "rumänische Sprache" in der entsprechenden grammatikalischen Form ersetzt;

werden die Worte "Staatssprache", "Amtssprache" und "Muttersprache" in jeder grammatikalischen Form durch die Worte "rumänische Sprache" in der entsprechenden grammatikalischen Form ersetzt, wenn von der Staatssprache der Republik Moldau die Rede ist.

Art. II - Der Wortlaut "auf der Grundlage der lateinischen Rechtschreibung" in Artikel 13 Absatz 1 der Verfassung der Republik Moldau und der Wortlaut "auf der Grundlage der lateinischen Rechtschreibung" in Artikel 6 Absätze 2 und 3 des Gesetzes Nr. 173/2005 über die grundlegenden Bestimmungen des besonderen Rechtsstatus der Ortschaften am linken Ufer des Dnjestr (Transnistrien) werden hiermit hinfällig.