VERFASSUNG

VERFASSUNG MOLDOVAS

VERFASSUNG DER REPUBLIK MOLDOVA


În vigoare din data de 1994-08-19

Articol 119
Die Verwendung von Abhilfemaßnahmen

Gegen gerichtliche Entscheidungen können interessierte Parteien und zuständige staatliche Stellen Rechtsbehelfe nach dem Gesetz einlegen.