VERFASSUNG

VERFASSUNG MOLDOVAS

VERFASSUNG DER REPUBLIK MOLDOVA


<p>в силе с</p> 1994-08-19

Art.

119

Die Verwendung von Abhilfemaßnahmen

Gegen gerichtliche Entscheidungen können interessierte Parteien und zuständige staatliche Stellen Rechtsbehelfe nach dem Gesetz einlegen.