VERFASSUNG
VERFASSUNG MOLDOVAS
VERFASSUNG DER REPUBLIK MOLDOVA
Art.
120Es ist zwingend erforderlich, die Urteile und andere rechtskräftige Entscheidungen der Gerichte sowie die von ihnen bei der Vollstreckung der Urteile und anderer rechtskräftiger Urteile geforderte Zusammenarbeit zu respektieren.