VERFASSUNG

VERFASSUNG MOLDOVAS

VERFASSUNG DER REPUBLIK MOLDOVA


Inkraft seit 1994-08-19

Artikel 120
Die Verbindlichkeit von Urteilen und anderen rechtskräftigen Gerichtsentscheidungen

Es ist zwingend erforderlich, die Urteile und andere rechtskräftige Entscheidungen der Gerichte sowie die von ihnen bei der Vollstreckung der Urteile und anderer rechtskräftiger Urteile geforderte Zusammenarbeit zu respektieren.