VERFASSUNG

VERFASSUNG MOLDOVAS

VERFASSUNG DER REPUBLIK MOLDOVA


In force since 1994-08-19, valid until before 2002-12-12

Art.

122

Die Zusammensetzung

(1) Der Oberste Magistrat besteht aus elf Richtern mit einer Amtszeit von fünf Jahren.


(2) Dem Obersten Rat der Magistratse gehören: der Justizminister, der Präsident des Obersten Gerichtshofs, der Präsident des Berufungsgerichts, der Präsident des Wirtschaftsgerichts, der Generalstaatsanwalt.


(3) Drei Richter werden in geheimer Abstimmung von den vereinigten Kollegien des Obersten Gerichtshofs, drei vom Parlament, aus den Reihen der Titularlehrer gewählt.

In force since 2002-12-12

Art.

122

Die Zusammensetzung

(1) Der Oberste Gerichtsrat setzt sich aus Richtern und ordentlichen Professoren zusammen, die für einen Zeitraum von vier Jahren gewählt werden.


(2) Dem Obersten Gerichtsrat gehören von Gesetzes wegen an: Der Präsident des Obersten Gerichtshofs, der Justizminister und der Generalstaatsanwalt.