VERFASSUNG

VERFASSUNG MOLDOVAS

VERFASSUNG DER REPUBLIK MOLDOVA


Inkraft seit 1994-08-19, gültig bis vor 2016-11-29

Artikel 125
Das Mandat der Staatsanwälte

(1) Der Generalstaatsanwalt wird vom Parlament auf Vorschlag seines Präsidenten ernannt.


(2) Untere hierarchische Staatsanwälte werden vom Generalstaatsanwalt ernannt und ihm unterstellt.


(3) Die Amtszeit der Staatsanwälte beträgt 5 Jahre.


(4) Die Staatsanwaltschaft ist mit jeder anderen öffentlichen oder privaten Funktion, mit Ausnahme der Lehr- und wissenschaftlichen Tätigkeit, unvereinbar.


(5) Bei Ausübung ihres Mandats unterliegen Staatsanwälte nur dem Gesetz.

Inkraft seit 2016-11-29

Artikel 125
Der Staatsanwalt

(1) Der Generalstaatsanwalt wird vom Präsidenten der Republik Moldau auf Vorschlag des Obersten Rates der Staatsanwälte für eine Amtszeit von sieben Jahren ernannt, die nicht verlängerbar ist.


(2) Der Generalstaatsanwalt wird aus seinem Amte entlassen nach dem Gesetz vom Präsidenten der Republik Moldau auf Vorschlag des Obersten Rates der Staatsanwälte aus objektiven Gründen und in einem transparenten Verfahren.


(3) Die Ernennung, Versetzung, Beförderung und Entlassung von Staatsanwälten niedrigerer Rangfolge erfolgt durch den Generalstaatsanwalt auf Vorschlag des Obersten Rates der Staatsanwälte.