VERFASSUNG

VERFASSUNG MOLDOVAS

VERFASSUNG DER REPUBLIK MOLDOVA


Inkraft seit 1994-08-19

Artikel 127
Das Eigentum

(1) Der Staat schützt das Eigentum.


(2) Der Staat garantiert die Verwirklichung des Eigentumsrechts in den vom Inhaber beantragten Formen, wenn sie nicht im Widerspruch zu den Interessen der Gesellschaft stehen.


(3) Öffentliches Eigentum gehört dem Staat oder den verwaltungsterritorialen Einheiten.


(4) Der Reichtum jeglicher Art von Untergrund, Luftraum, Gewässern und Wäldern, die im öffentlichen Interesse genutzt werden, die natürlichen Ressourcen der Wirtschaftszone und des Festlandsockels, die durch das Gesetz geschaffenen Kommunikationsmittel und andere gesetzlich festgelegte Güter sind ausschließlich Gegenstand des öffentlichen Eigentums.