VERFASSUNG

VERFASSUNG MOLDOVAS

VERFASSUNG DER REPUBLIK MOLDOVA


In force since 1994-08-19

Art.

132

Das Steuersystem

(1) Die Steuern, Abzüge und sonstige Einnahmen aus dem Staatshaushalt und dem Staatshaushalt der Sozialversicherungen aus den Haushalten der Kreise, Städte und Dörfer werden nach dem Gesetz von den jeweiligen Repräsentativorganen festgelegt.


(2) Alle anderen Beschaffungen sind untersagt.