VERFASSUNG

VERFASSUNG MOLDOVAS

VERFASSUNG DER REPUBLIK MOLDOVA


In force since 1994-08-19, valid until before 2000-07-28

Art.

136

Die Struktur

(1) Das Verfassungsgericht besteht aus sechs Richtern, die für eine Amtszeit von sechs Jahren ernannt werden.


(2) Zwei Richter werden vom Parlament ernannt, zwei vom Präsidenten der Republik Moldau und zwei vom Obersten Gerichtsrat.


(3) Die Richter des Verfassungsgerichts wählen in geheimer Abstimmung ihren Präsidenten.

In force since 2000-07-28

Art.

136

Die Struktur

(1) Das Verfassungsgericht besteht aus sechs Richtern, die für eine Amtszeit von sechs Jahren ernannt werden.


(2) Zwei Richter werden vom Parlament ernannt, zwei von der Regierung und zwei vom Obersten Richterrat.


(3) Die Richter des Verfassungsgerichts wählen in geheimer Abstimmung ihren Präsidenten.