VERFASSUNG
VERFASSUNG MOLDOVAS
VERFASSUNG DER REPUBLIK MOLDOVA
Art.
138Die Richter des Verfassungsgerichts müssen über eine höhere juristische Ausbildung, eine hohe fachliche Kompetenz und mindestens 15 Jahre Erfahrung in der juristischen Tätigkeit, der juristischen Ausbildung oder der wissenschaftlichen Tätigkeit verfügen.