VERFASSUNG

VERFASSUNG MOLDOVAS

VERFASSUNG DER REPUBLIK MOLDOVA


In force since 1994-08-19

Art.

138

Die Bedingungen für die Ernennung.

Die Richter des Verfassungsgerichts müssen über eine höhere juristische Ausbildung, eine hohe fachliche Kompetenz und mindestens 15 Jahre Erfahrung in der juristischen Tätigkeit, der juristischen Ausbildung oder der wissenschaftlichen Tätigkeit verfügen.