VERFASSUNG

VERFASSUNG MOLDOVAS

VERFASSUNG DER REPUBLIK MOLDOVA


<p>в силе с</p> 1994-08-19

Art.

143

Gesetz zur Änderung der Verfassung

(1) Das Parlament ist berechtigt ein Gesetz zur Änderung der Verfassung zu verabschieden frühestens nach sechs Monaten ab Einreichung der entsprechenden Initiative. Das Gesetz wird mit zwei Dritteln der Abgeordneten angenommen.


(2) Wenn das Parlament seit der Vorlage der Initiative zur Änderung der Verfassung ein Jahr lang das entsprechende Verfassungsgesetz nicht angenommen hat, so gilt der Vorschlag als null und nichtig.