VERFASSUNG

VERFASSUNG MOLDOVAS

VERFASSUNG DER REPUBLIK MOLDOVA


Inkraft seit 2000-07-28

Artikel 106 .1
Rechenschaftspflicht der Regierung

(1) Die Regierung kann vor dem Parlament die Verantwortung für ein Programm, eine allgemeine politische Erklärung oder einen Gesetzentwurf übernehmen.


(2) Die Regierung wird entlassen, wenn über den Mißtrauensantrag, der innerhalb von drei Tagen nach Vorlage des Programms, der allgemeinen Grundsatzerklärung oder des Gesetzesentwurfs eingereicht wurde, gemäß Artikel 106 abgestimmt wurde.


(3) Wenn die Regierung gemäß Absatz 2 nicht entlassen wurde, so gilt der vorgelegte Gesetzentwurf als angenommen, und das Programm oder die allgemeine politische Erklärung werden für die Regierung verbindlich.