VERFASSUNG

VERFASSUNG MOLDOVAS

VERFASSUNG DER REPUBLIK MOLDOVA


Inkraft seit 2000-07-28

Artikel 106 .2
Legislative Delegation/ Ermächtigung zu Verordnungen

(1) Zur Durchführung des Arbeitsprogramms der Regierung kann das Parlament auf seinen Vorschlag hin ein spezielles Gesetz erlassen, das die Regierung ermächtigt, die Verordnungen in Bereichen zu erlassen, die nicht dem organischen Recht unterliegen.


(2) Das Ermächtigende Gesetz bestimmt notwendigerweise den Umfang und das Datum, bis zu dem Verordnungen erlassen werden können.


(3) Die Verordnungen treten am Tag der Veröffentlichung in Kraft, ohne dass sie (förmlich) verkündet werden.


(4) Wenn das Ermächtigungsgesetz dies erfordert, bedürfen die Verordnungen der Zustimmung des Parlaments. Der Gesetzentwurf über die Genehmigung von Verordnungen ist innerhalb der im Ermächtigungsgesetz gesetzten Frist vorzulegen. Die Nichteinhaltung dieser Frist führt zu einem Ende der Auswirkungen der Bestellung. Wenn das Parlament den Gesetzentwurf über die Annahme von Verordnungen nicht ablehnt, bleibt es in Kraft. 


(5) Nach Ablauf der für den Erlass von Verordnungen gesetzten Frist können diese nur durch Gesetz für ungültig erklärt, ausgesetzt oder geändert werden..