VERFASSUNG

VERFASSUNG MOLDOVAS

VERFASSUNG DER REPUBLIK MOLDOVA


Inkraft seit 2016-11-29

Artikel 125 .1
Der Oberster Rat der Staatsanwälte

(1) Der Oberste Rat der Staatsanwälte ist der Garant für die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Staatsanwälte.


(2) Der Oberste Rat der Staatsanwälte setzt sich, nach den Bedingungen des Gesetzes, aus Staatsanwälten aller Ebenen und Vertretern anderer Behörden, öffentlicher Einrichtungen oder der Zivilgesellschaft zusammen. Die Staatsanwälte im Obersten Rat der Staatsanwälte sind ein wichtiger Teil.


(3) Der Oberste Rat der Staatsanwälte sorgt für die Ernennung, Versetzung, Beförderung ins Amt und die Anwendung von Disziplinarmaßnahmen auf Staatsanwälte.


(4) Die Organisation und Arbeitsweise des Obersten Rates der Staatsanwälte wird festgelegt durch Gesetz.