BPO-GESETZ (ENTWURF!)

Gesetz über Business Process Outsourcing (BPO) (ENTWURF!!!)

Gesetz über den internationalen Unternehmensdienstleistungspark (ENTWURF)


Inkraft seit 2022-12-31

Artikel 5
Parkverwaltung

(1) Die Regierung errichtet die Parkverwaltung, die sich selbst finanziert.


(2) Die Parkverwaltung wird von dem Direktor der öffentlichen Einrichtung geleitet, der vom Wirtschaftsministerium für eine Amtszeit von 5 Jahren ernannt wird. Die Aufgaben, Rechte und Pflichten des Direktors der öffentlichen Einrichtung sind in der Satzung der Einrichtung festgelegt und in dem zwischen dem Direktor der Einrichtung und dem Wirtschaftsministerium geschlossenen Vertrag enthalten.


(3) Die Einnahmequellen der Parkverwaltung bestehen aus den von den Parkbewohnern gezahlten obligatorischen Mitgliedsbeiträgen sowie aus anderen gesetzlichen Einnahmen, die sich aus den in Artikel 10 genannten Aufgaben ergeben. Die Methode zur Berechnung des Beitrags wird von der Regierung genehmigt.


(4) Die Verwaltung hat nicht das Recht, in die wirtschaftliche Tätigkeit der Bewohner des Parks einzugreifen.