BPO-GESETZ (ENTWURF!)

Gesetz über Business Process Outsourcing (BPO) (ENTWURF!!!)

Gesetz über den internationalen Unternehmensdienstleistungspark (ENTWURF)


Inkraft seit 2022-12-31

Artikel 15
Überprüfung der Haupttätigkeiten

(1) Die Tätigkeiten der Parkansässigen unterliegen einer obligatorischen jährlichen Überprüfung der Erfüllung der Indikatoren, die für den Erwerb und die Beibehaltung des Status eines Parkansässigen für internationale Unternehmensdienstleistungen erforderlich sind.


(2) Die zu überprüfenden Indikatoren werden von der Parkverwaltung festgelegt und die Überprüfung wird von Prüfstellen durchgeführt.


(3) Die Ergebnisse der Überprüfung werden auf der offiziellen Website des International Business Services Park veröffentlicht.