UrhG (MD)

Urheberrechtsgesetz 2010 (Aufgehoben durch LP230 vom 28.07.22)

GESETZ Nr. 139 vom 02-07-2010 zum Urheberrecht und zu verwandten Schutzrechten


Inkraft seit 2011-01-01

Artikel 5
Schutzbedingungen

(1) Nach diesem Gesetz sind alle Werke der Literatur, Kunst und Wissenschaft, die in einer bestimmten objektiven Form zum Ausdruck kommen, geschützt, unabhängig davon, ob sie der Öffentlichkeit bekannt gemacht worden sind oder nicht.


(2) Der Urheber genießt den urheberrechtlichen Schutz seines Werkes bereits durch die Tatsache, dass er es geschaffen hat. Für die Schaffung und Ausübung des Urheberrechts ist weder eine Registrierung des Werks noch eine sonstige Anmeldung oder sonstige Formalität erforderlich.


(3) Das Urheberrecht besteht aus wirtschaftlichen Rechten und Urheberpersönlichkeitsrechten (persönliche, nicht vermögenswerte Rechte).


(4) Das Urheberrecht hängt nicht vom Eigentumsrecht an dem materiellen Gegenstand ab, in dem das Werk seinen Ausdruck gefunden hat. Der Erwerb eines solchen Gegenstandes verleiht seinem Eigentümer keines der Rechte, die dem Urheber nach diesem Gesetz zustehen.


(5) Die Schutzrechte können dem Urheber oder einer anderen natürlichen oder juristischen Person gehören, die rechtmäßig Inhaber der Rechte ist (der Rechtsinhaber).


(6) Der Urheberrechtsschutz erstreckt sich auf die Ausdrucksform, nicht aber auf Ideen, Theorien, wissenschaftliche Entdeckungen, Verfahren, Betriebsmethoden oder mathematische Begriffe als solche sowie auf die in einem Werk enthaltenen Erfindungen, unabhängig davon, wie sie erworben, erläutert oder ausgedrückt werden.