UrhG (MD)

Urheberrechtsgesetz 2010 (Aufgehoben durch LP230 vom 28.07.22)

GESETZ Nr. 139 vom 02-07-2010 zum Urheberrecht und zu verwandten Schutzrechten


Inkraft seit 2011-01-01

Artikel 6
Umfang des Urheberrechts

1) Das Urheberrecht erstreckt sich auf:


a) Werke, unabhängig davon, wo sie zuerst veröffentlicht wurden, deren Urheberrechtsinhaber eine natürliche oder juristische Person in der Republik Moldau ist;


b) Werke, die zum ersten Mal in der Republik Moldau veröffentlicht werden, ungeachtet des Wohnsitzes oder des Geschäftssitzes des Inhabers des Urheberrechts an diesen Werken;


c) andere Arbeiten in Übereinstimmung mit internationalen Verträgen, bei denen die Republik Moldau Vertragspartei ist.


(2) Das Werk gilt auch dann als erstmals in der Republik Moldau veröffentlicht, wenn es innerhalb von 30 Tagen nach seiner ersten Veröffentlichung im Ausland in der Republik Moldau veröffentlicht wurde.