UrhG (MD)

Urheberrechtsgesetz 2010 (Aufgehoben durch LP230 vom 28.07.22)

GESETZ Nr. 139 vom 02-07-2010 zum Urheberrecht und zu verwandten Schutzrechten


Inkraft seit 2011-01-01

Artikel 7
Urheberrechtlich geschützte Werke

(1) Das Urheberrecht erstreckt sich auf Werke der Literatur, Kunst und Wissenschaft, die in den folgenden Formen zum Ausdruck kommen:


a) schriftlich (Manuskript, Typoskript, Partitur usw.);


b) mündlich (öffentliche Aufführung, etc.);


c) Audio- oder Videoabzüge (mechanisch, magnetisch, digital, optisch usw.);


d) Bild (Zeichnung, Skizze, Gemälde, Plan, Fotogravüre usw.);


e) dreidimensional (Skulptur, Modell, Modell, Konstruktion usw.);


f) in anderer Form.


(2) Gegenstände des Urheberrechts sind:


a) literarische Werke (Erzählungen, Essays, Romane, Gedichte usw.);


b) Computerprogramme, die in gleicher Weise wie literarische Werke geschützt sind;


c) wissenschaftliche Arbeiten;


d) dramatische und dramatisch-musikalische Werke, Drehbücher und Entwürfe von Drehbüchern, Libretti, Filmsynopsen;


e) Musikwerke mit oder ohne Text;


f) Choreografische Werke und Pantomimen;


g) audiovisuelle Werke;


h) Werke der Malerei, Bildhauerei, Grafik und andere Werke der bildenden Kunst;


i) Werke der Architektur, des Städtebaus und der Gartenbaukunst;


j) Werke der angewandten Kunst;


k) fotografische Werke und Werke, die durch ein der Fotografie ähnliches Verfahren hergestellt wurden;


l) Karten, Pläne, Skizzen und dreidimensionale Arbeiten in den Bereichen Geografie, Topografie, Architektur und anderen wissenschaftlichen Bereichen;


m) Datenbanken;


n) andere Arbeiten.


(3) Unbeschadet der Rechte des Urhebers des Originalwerks schützt das Urheberrecht auch abgeleitete und integrale Werke, auf denen ein oder mehrere Werke und/oder sonstige bereits vorhandene Materialien beruhen, und zwar:


a) Übersetzungen, Bearbeitungen, Anmerkungen, musikalische Arrangements und sonstige Umgestaltungen von literarischen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Werken, sofern sie die Ergebnisse geistiger Schöpfung darstellen;


b) Sammlungen literarischer, künstlerischer oder wissenschaftlicher Werke (Enzyklopädien und Sammelbände, Zusammenstellungen anderer Materialien oder Daten, unabhängig davon, ob sie geschützt sind oder nicht, einschließlich Datenbanken), sofern sie aufgrund der Auswahl und Anordnung ihres Inhalts das Ergebnis einer geistigen Schöpfung darstellen.


(4) Das Urheberrecht schützt auch einen Bestandteil oder ein sonstiges Element des Werks (einschließlich des Titels oder der Zeichen des Werks), das selbst eine geistige Schöpfung darstellt, als solche.


(5) Die Bauwerke sowie Bauelemente oder sonstige Bestandteile der Bauwerke, die in Abs. (1) bis (4) sind geschützt, wenn sie in dem Sinne originell sind, dass sie als solche geistige Schöpfungen des Urhebers darstellen. Andere Kriterien, wie quantitative, qualitative oder ästhetische Merkmale, sind für die Schutzfähigkeit solcher Werke nicht maßgebend.