UrhG (MD)

Urheberrechtsgesetz 2010 (Aufgehoben durch LP230 vom 28.07.22)

GESETZ Nr. 139 vom 02-07-2010 zum Urheberrecht und zu verwandten Schutzrechten


Inkraft seit 2011-01-01

Artikel 9
Das Subjekt des Urheberrechts. Vermutung der Vaterschaftsvermutung und das Symbol des Urheberrechtsschutzes

(1) Bis zum Beweis des Gegenteils gilt die natürliche Person, unter deren Namen das Werk zuerst veröffentlicht wurde, als Urheber.


(2) Ist das Werk anonym oder unter einem Pseudonym veröffentlicht worden, das eine Identifizierung des Urhebers nicht ermöglicht, so gilt der Verleger, dessen Name auf dem Werk erscheint, bis zum Beweis des Gegenteils als Vertreter des Urhebers und ist berechtigt, die Rechte des Urhebers zu schützen und wahrzunehmen.


(3) Die natürliche oder juristische Person, deren Name oder Bezeichnung auf einem audiovisuellen Werk, einem Bild- oder Tonträger erscheint, gilt bis zum Beweis des Gegenteils als Hersteller des betreffenden audiovisuellen Werks, Bild- oder Tonträgers.


(4) Um die Öffentlichkeit über seine Rechte zu informieren, muss der Urheberrechtsinhaber das Urheberrechtsschutzsymbol verwenden, das auf jedem Exemplar des Werks angebracht wird und aus drei Elementen besteht:


a) der lateinische Buchstabe "C" in einem Kreis;


b) den Namen oder die Bezeichnung des ausschließlichen Urheberrechtsinhabers;


c) das Jahr der ersten Veröffentlichung des Werks.


(5) Die Verwendung des Urheberrechtsschutzsymbols ist keine Voraussetzung dafür, dass dem Werk der in diesem Gesetz vorgesehene Schutz gewährt wird.

(6) Der Inhaber des ausschließlichen Urheberrechts an einem veröffentlichten oder unveröffentlichten Werk kann es während der Dauer des Urheberrechtsschutzes in die amtlichen staatlichen Register eintragen lassen.


(7) Der Person, deren Arbeit registriert wurde, wird ein Zertifikat des etablierten Modells ausgestellt. Gemäß Art. 5 abs. (2) und mit Abs. (1) dieses Artikels kann diese Bescheinigung nicht als Vaterschaftsvermutung dienen. Im Streitfall kann das Gericht die Eintragung als Vaterschaftsvermutung anerkennen, wenn das Gegenteil nicht bewiesen wird.

(8) Die staatliche Registrierung von urheberrechtlich geschützten Werken und verwandten Schutzrechten wird von der AGEPI gemäß der von der Regierung genehmigten Verordnung durchgeführt.