UrhG (MD)

Urheberrechtsgesetz 2010 (Aufgehoben durch LP230 vom 28.07.22)

GESETZ Nr. 139 vom 02-07-2010 zum Urheberrecht und zu verwandten Schutzrechten


Inkraft seit 2011-01-01

Artikel 12
Anspruch auf Vergütung für das Darlehen

(1) Verleiht der Eigentümer das Original oder Vervielfältigungsstücke eines Werkes, so ist, mit Ausnahme von Werken der Baukunst und der angewandten Kunst, die Zustimmung des Urhebers oder sonstigen Rechtsinhabers nicht erforderlich; der Urheber oder sonstige Rechtsinhaber hat jedoch Anspruch auf eine angemessene Vergütung.


(2) Bibliotheken und ähnliche Einrichtungen, die weder unmittelbar noch mittelbar einen wirtschaftlichen oder kommerziellen Vorteil anstreben, sind von der Verpflichtung zur Zahlung der in Absatz (1) vorgesehenen Vergütung befreit.


(3) Das in Absatz (1) vorgesehene Entleihrecht ist nur über eine vom Urheber oder einem anderen Rechtsinhaber bevollmächtigte Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung wahrgenommen werden.


(4) Für die Festsetzung der Höhe des Entgelts und die Festlegung sonstiger Bedingungen sowie für die Beilegung etwaiger Streitigkeiten zwischen den Parteien gilt Artikel 50 vorbehaltlich der folgenden Bedingungen:


a) Die Parteien, die die Höhe der Vergütung festlegen, sind die Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung oder die Rechtsinhaber einerseits und die Vertreter der betroffenen Bibliotheken oder anderer ähnlicher Einrichtungen andererseits;


b) die Höhe der vereinbarten Vergütung darf nicht unter den von der Regierung genehmigten Mindesttarifen liegen.


(5) Die Regierung bestimmt den Anteil der Verleihvergütung, der an einzelne Urheber und andere Inhaber von Urheberrechten ausgeschüttet werden kann, sowie den Anteil, der für kollektive Zwecke, wie die Förderung des Schaffens und die Würdigung herausragender schöpferischer Leistungen, zu verwenden ist.