UrhG (MD)

Urheberrechtsgesetz 2010 (Aufgehoben durch LP230 vom 28.07.22)

GESETZ Nr. 139 vom 02-07-2010 zum Urheberrecht und zu verwandten Schutzrechten


Inkraft seit 2011-01-01

Artikel 13
Co-parenting

(1) Das Urheberrecht an einem Werk, das durch die gemeinsame Arbeit von zwei oder mehr Personen geschaffen wurde, steht den gemeinsamen Urhebern zu, unabhängig davon, ob das Werk ein unteilbares Ganzes bildet oder aus Teilen besteht.


(2) Jeder der Miturheber behält das Urheberrecht an dem von ihm geschaffenen Teil und hat das Recht, darüber nach eigenem Ermessen zu verfügen, sofern der Teil in sich abgeschlossen ist. Ein Bestandteil eines Werks gilt als in sich abgeschlossen, wenn er unabhängig von anderen Teilen des Werks verwertet werden kann.


(3) Die Beziehungen zwischen den Miturhebern werden in der Regel durch Vertrag geregelt. In Ermangelung eines solchen Vertrages wird das Urheberrecht an dem Werk von allen Urhebern gemeinsam ausgeübt und die Vergütung unter ihnen im Verhältnis zu ihren jeweiligen Beiträgen aufgeteilt, sofern dies bestimmt werden kann. Kann der Beitrag der einzelnen Mitautoren nicht ermittelt werden, wird die Vergütung zu gleichen Teilen aufgeteilt.  


(4) Lässt sich das Werk nicht in einzelne Teile aufteilen, so können die Miturheber das Urheberrecht nur im gegenseitigen Einvernehmen ausüben.