UrhG (MD)

Urheberrechtsgesetz 2010 (Aufgehoben durch LP230 vom 28.07.22)

GESETZ Nr. 139 vom 02-07-2010 zum Urheberrecht und zu verwandten Schutzrechten


Inkraft seit 2011-01-01

Artikel 14
Urheberrecht an Serviceleistungen

(1) Das Urheberpersönlichkeitsrecht an einem Werk, das in Erfüllung einer vom Arbeitgeber übertragenen Aufgabe oder in Erfüllung dienstlicher Pflichten geschaffen wurde (Dienstwerk), steht dem Urheber des Werkes zu.


(2) Der Urheber des in Absatz (1) genannten Werkes ist nicht berechtigt, seinem Arbeitgeber zu untersagen, sie zu veröffentlichen oder auf andere Weise der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.


(3) Soweit die Verwertung des Werkes von dem dem Urheber erteilten Auftrag zur Schaffung des Werkes abhängt, steht das wirtschaftliche Recht am Werk mangels abweichender gesetzlicher Vorschriften oder vertraglicher Bestimmungen dem Arbeitgeber zu.


(4) Die Höhe der Vergütung des Urhebers für jede Art der Verwertung des Werks wird in dem zwischen dem Urheber und dem Arbeitgeber geschlossenen Vertrag festgelegt.


(5) Bei der Verwertung des Werkes ist der Name des Urhebers anzugeben, wenn dies tatsächlich möglich ist. Der Arbeitgeber hat ferner das Recht, bei jeder Verwertung des Werkes die Angabe seines Namens zu verlangen.