UrhG (MD)

Urheberrechtsgesetz 2010 (Aufgehoben durch LP230 vom 28.07.22)

GESETZ Nr. 139 vom 02-07-2010 zum Urheberrecht und zu verwandten Schutzrechten


Inkraft seit 2011-01-01

Artikel 16
Urheberrecht an abgeleiteten Werken

(1) Übersetzer und andere Urheber abgeleiteter Werke haben das Urheberrecht an ihren Übersetzungen, Bearbeitungen, Arrangements oder sonstigen Umgestaltungen des Werks.


(2) Übersetzungen oder andere abgeleitete Werke dürfen nur mit Zustimmung des Urhebers des Originalwerks angefertigt werden. Das Urheberrecht des Übersetzers oder eines anderen Urhebers eines abgeleiteten Werks lässt die Rechte des Urhebers, dessen Originalwerk übersetzt, bearbeitet, arrangiert oder auf andere Weise umgestaltet wurde, unberührt.


(3) Das Urheberrecht des Übersetzers oder sonstigen Urhebers eines abgeleiteten Werks hindert andere Personen nicht daran, dasselbe Werk mit Zustimmung des Urhebers des Originalwerks zu übersetzen oder umzugestalten.