UrhG (MD)

Urheberrechtsgesetz 2010 (Aufgehoben durch LP230 vom 28.07.22)

GESETZ Nr. 139 vom 02-07-2010 zum Urheberrecht und zu verwandten Schutzrechten


Inkraft seit 2011-01-01

Artikel 17
Urheberrecht an den Werken der Urheberschaft

(1) Der Schöpfer einer Zusammenstellung oder eines sonstigen Gesamtwerks hat das Urheberrecht an der Zusammenstellung und Anordnung des Materials, wenn diese Zusammenstellung und Anordnung das Ergebnis seiner geistigen Schöpfung ist. 


(2) Ein urheberrechtlich geschütztes Werk darf nur mit Zustimmung des Urhebers oder eines anderen Inhabers des Urheberrechts an dem geschützten Werk in ein integriertes Werk aufgenommen werden. Das Urheberrecht des Komponisten berührt nicht die Rechte der Urheber eines der im Gesamtwerk enthaltenen Werke. 


(3) Die Urheber der in dem integrierten Werk enthaltenen Werke haben das Recht, ihre Werke unabhängig von dem integrierten Werk zu verwerten, sofern der Urheberrechtsvertrag nichts anderes vorsieht.  


(4) Das Urheberrecht des Komponisten hindert andere Personen nicht daran, dasselbe Material zu neuen Gesamtwerken zusammenzustellen und zu bearbeiten, sofern sie die Zustimmung der Urheber oder sonstigen Rechtsinhaber der geschützten Werke, die sie in das Gesamtwerk aufnehmen wollen, eingeholt haben.  


(5) Sammlungen, die verschiedene Informationsmaterialien (Artikel und Informationen, Mitteilungen und Aufsätze, Diagramme, Tabellen usw.) enthalten, sind als solche schutzfähig, wenn die Auswahl und Anordnung der Materialien das Ergebnis einer geistigen Tätigkeit darstellt. Der Schutz erstreckt sich nicht auf numerische Daten oder auf den Inhalt des in der Zusammenstellung enthaltenen Informationsmaterials.