UrhG (MD)

Urheberrechtsgesetz 2010 (Aufgehoben durch LP230 vom 28.07.22)

GESETZ Nr. 139 vom 02-07-2010 zum Urheberrecht und zu verwandten Schutzrechten


Inkraft seit 2011-01-01

Artikel 18
Urheberrecht an audiovisuellen Werken

(1) Urheber (Miturheber) von audiovisuellen Werken sind: 


a) der Hauptregisseur (Regie-Szenograf);


b) der Autor des Drehbuchs (der Drehbuchautor);


c) der Autor des Dialogs;


d) der Komponist - der Urheber eines speziell für das audiovisuelle Werk geschaffenen Musikwerks (mit oder ohne Text);


e) den Betreiber;


f) der Maler-Szenograf;


g) andere mögliche Urheber, die einen schöpferischen Beitrag zu dem audiovisuellen Werk geleistet haben.


(2) Der Urheber eines früher geschaffenen Werks, das nach einer Umgestaltung oder in unveränderter Form in ein audiovisuelles Werk aufgenommen worden ist, gilt auch als Miturheber dieses audiovisuellen Werks.


(3) Sofern der Vertrag nichts anderes vorsieht, hat der Abschluss eines Urhebervertrags über die Schaffung eines audiovisuellen Werks zur Folge, dass die Urheber des Werks dem Produzenten gegen eine angemessene Vergütung die folgenden ausschließlichen Rechte zur Verwertung des audiovisuellen Werks übertragen: Vervielfältigung, Vertrieb, Vermietung, öffentliche Aufführung, öffentliche Wiedergabe, öffentliche Wiedergabe, Weiterverbreitung auf dem Luftweg, interaktive Bereitstellung des Werks sowie Untertitelung und Synchronisierung des Textes.   


(4) Der Hersteller des audiovisuellen Werks hat das Recht, bei jeder Verwertung des Werks seinen Namen oder seine Bezeichnung anzugeben oder eine solche Angabe zu verlangen. Die Urheber des audiovisuellen Werks können der Veröffentlichung des audiovisuellen Werks und der Nutzung der endgültigen Fassung des audiovisuellen Werks im Ganzen oder in Teilen nicht widersprechen.


(5) Abweichend von den Bestimmungen des Abs. (3) dieses Artikels, wenn die Urheber ihr Vermietrecht an die Produzenten audiovisueller Werke übertragen, behalten sie gemäß Art. 11 Absatz (4) das Recht auf eine angemessene Vergütung, auf die sich die Parteien einvernehmlich einigen, für jede Anmietung. Urheber von Musikwerken mit oder ohne Text, die ihr Recht zur öffentlichen Aufführung und öffentlichen Wiedergabe auf die Hersteller audiovisueller Werke übertragen, behalten ebenfalls ihr Recht auf eine angemessene Vergütung für jeden Fall der öffentlichen Aufführung, öffentlichen Wiedergabe oder Weiterverbreitung durch andere Arbeit in Frage.


(6) Ohne die Erlaubnis der Urheber oder anderer Inhaber von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten an dem audiovisuellen Werk ist die Zerstörung der endgültigen Fassung des audiovisuellen Werks (der Originalausschnitte, Aufzeichnungen) verboten.