UrhG (MD)

Urheberrechtsgesetz 2010 (Aufgehoben durch LP230 vom 28.07.22)

GESETZ Nr. 139 vom 02-07-2010 zum Urheberrecht und zu verwandten Schutzrechten


Inkraft seit 2011-01-01

Artikel 19
Urheberrecht an Werken der bildenden Kunst. Recht auf Zugang

(1) Der Urheber eines Werkes der bildenden Künste hat das Recht, vom Eigentümer des Werkes die Erlaubnis zur Vervielfältigung des Werkes zu verlangen (Zugangsrecht). Gleichzeitig kann der Eigentümer nicht verpflichtet werden, das Werk an seinen Urheber zu senden.


(2) Die Herstellung und Verbreitung eines Werkes der bildenden Künste, das ein Bildnis enthält, ist nur mit Einwilligung des Dargestellten oder seiner Rechtsnachfolger zulässig.