UrhG (MD)

Urheberrechtsgesetz 2010 (Aufgehoben durch LP230 vom 28.07.22)

GESETZ Nr. 139 vom 02-07-2010 zum Urheberrecht und zu verwandten Schutzrechten


Inkraft seit 2011-01-01

Artikel 21
Urheberrecht an fotografischen Werken

(1) Die Übertragung des Eigentums an dem Negativ oder einer anderen vergleichbaren Aufzeichnung des fotografischen Werks, auf deren Grundlage Vervielfältigungsstücke des Werks hergestellt werden können, hat, sofern der Vertrag nichts anderes vorsieht, die Wirkung einer Übertragung der wirtschaftlichen Rechte an dem Werk, mit Ausnahme des Folgerechts.


(2) Soweit vertraglich nichts anderes geregelt ist, darf ein Lichtbildwerk, das das Bildnis der Person enthält, in deren Auftrag das Lichtbild aufgenommen wurde, von der abgebildeten Person veröffentlicht, vervielfältigt und der Öffentlichkeit interaktiv zugänglich gemacht werden. 


(3) Die Herstellung, Vervielfältigung, Veränderung und Verbreitung eines fotografischen Werks, das ein Porträt enthält, ist nur mit Zustimmung der abgebildeten Person oder ihrer Rechtsnachfolger zulässig.


(4) Sofern keine anders lautende Vertragsklausel vorliegt, ist die Zustimmung der abgebildeten Person nicht erforderlich:


a) wenn die abgebildete Person von Beruf Fotomodell ist und/oder eine Vergütung für das Foto erhalten hat;


b) wenn die abgebildete Person allgemein bekannt ist und die fotografische Arbeit anlässlich ihrer öffentlichen Tätigkeit angefertigt wurde;


c) wenn die abgebildete Person nur ein Ausschnitt aus einem fotografischen Werk ist, das eine Landschaft, eine Personengruppe oder ein öffentliches Ereignis zeigt.